Bestimmungen in einer Patientenverfügung - Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.11.2018 zum Aktenzeichen XII ZB 107/18 Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Genehmigung gemäß § 1904 BGB zur Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen entbehrlich ist. Danach ist es erforderlich, dass der Betroffene seinen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und die dort beschriebene Lebens- und Behandlungssituation konkret eingetreten ist und zutrifft. Der BGH sieht eine unmittelbare Wirkung der Patientenverfügung jedoch nur dann, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll bzw. unterbleiben kann. Es zeigt sich also, dass auf die Beschreibungen der konkreten Lebens- und Behandlungssituation sehr viel Sorgfalt zu verwenden ist. Gegebenenfalls ist für die konkrete Situation ein Sachverständigengutachten einzuholen, um festzustellen, ob der konkrete Zustand des Betroffenen mit Angaben in der Patientenverfügung übereinstimmt.

(Vgl. BGHZ vom 14.11.2018 zu XII ZB 107/18)