Betreuungskosten für Kinder bei berufstätigen Eltern

Betreuungskosten sind dann kein Mehrbedarf des Kindes, wenn der betreuende Elternteil berufstätig ist und dadurch die Betreuung des Kindes erst erforderlich wird. Die Kosten für eine Tagesmutter zur Betreuung des Kindes sind daher nicht als Mehraufwand zu erstatten, wenn der betreuende Elternteil dann einer Berufstätigkeit nachgehen kann.


Dies gilt auch, wenn durch die Berufsausübung des betreuenden Elternteils für diesen nacheheliche Unterhaltsansprüche als Betreuungsunterhalt entfallen. Der BGH hat seine Entscheidungen zu § 1610 BGB diesbezüglich weiter fortgeschrieben und hält daran fest, dass die Betreuung des Kindes zur allgemeinen Betreuung vom betreuenden Elternteil zu leisten ist.

Der nicht betreuende Elternteil leistet dafür den Barunterhalt (Kindesunterhalt). Entstehende Betreuungskosten können allenfalls als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils angesehen werden.
(Vgl. BGHZ vom 04.10.2017- XII ZB55/17)