Räumung der Wohnung bei unbekannten Erben

Ein Vermieter kann eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragen, wenn die Wohnung eines verstorbenen Mieters zu räumen ist und die Erben unbekannt sind.


Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet“ diese Pflegschaft beantragt wird. Die Rückgabe einer Mietsache begründet einen Anspruch gegen den Nachlass. Die Nachlasspflegschaft ist auch anzuordnen, wenn zu befürchten steht, dass der Nachlass nur gering ist.


Es ist jedoch wichtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis besteht, also eine Forderung existent ist und die Rechtsverfolgung nicht unbegründet oder mutwillig erscheint. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben für den Nachlass und auch berechtigt, Willenserklärungen entgegen zu nehmen.

(Vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 02.08.2017 zum Az. 19 W 102/17)