Transparenzregister – neue Anmeldeverpflichtung bis zum 30.09.2017

Transparenzregister –
neue Anmeldeverpflichtung bis zum 30.09.2017

Ende Juni 2017 wurde eine Verordnung der EU zu Geldwäscherichtlinien umgesetzt.

Unternehmen obliegt eine erhöhte Dokumentationspflicht für Geschäfte und eine Prüfungspflicht in Bezug auf ihre Geschäftspartner. Insbesondere bei Geldgeschäften sollen ungewöhnliche Vorgänge bereits durch interne Mechanismen der Gesellschaft vor Abschluss erkannt werden.

Danach haben juristische Personen des Privatrechts (also z.B. GmbH, AG, aber auch Vereine und Stiftungen u.a.) sowie eingetragene Personengesellschaften (Partnerschaftsgesellschaften, KG u.a.) Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Gesellschaft einzuholen. Die Daten sind aufzubewahren und auf einem aktuellen Stand zu halten. 

Als wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person anzusehen, die eine Gesellschaft kontrolliert oder maßgeblich Eigentum oder Gesellschaftsanteile an eine Gesellschaft hält. Aber auch wer wesentliche Geschäftsbeziehungen begründet und Transaktionen durchführen lässt, gilt als wirtschaftlich Berechtigter. Wer 25 % an einer Kapitalgesellschaft an Anteilen hält oder auf vergleichbarer Weise Kontrolle ausübt, ist bei juristischen Personen als wirtschaftlicher  Berechtigter anzusehen. Fehlt es an einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigten ist der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter anzugeben.

Bei Gesellschaften, die nach 2008 gegründet wurden und bei denen eine aktuelle Gesellschafterliste vorliegt, kann die Verpflichtung zur Meldung beim Transparentregister entfallen.

Die Gesellschaften sind verpflichtet, die Angaben beim so genannten Transparenzregister bis zum 30.09.2017 anzumelden. Register ist die Bundesanzeiger-Verlags GmbH. Dort soll ab Ende Dezember 2017 Einsicht von Berechtigten genommen werden können.

Die Ausnahmen für Meldepflichten ergeben sich unter anderem aus § 20 Geldwäschegesetz. Danach sind beispielsweise börsennotierte Gesellschaften von der Meldepflicht befreit. Auskünfte zum Transparenzregister erteilt auch die Aufsichtsbehörde, das Bundesverwaltungsamt. Fehlende und nicht ordnungsgemäße Anmeldungen im Transparenzregister können erhebliche Geldstrafen als Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen.