Unterhalt für Eltern – Angemessenheit der Unterbringung

In einer interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 03.05.2018 wurde festgestellt, dass ein unterhaltsverpflichtete Sohn nicht Kosten der Unterbringung seiner Mutter zu tragen hat, wenn eine kostengünstigere Unterbringung möglich ist und die Rentenleistungen und Pflegeversicherungsleistungen ausreichend sind, um ein entsprechend günstigeres Heim zu finanzieren. In dem Fall ist nicht von einer Sozialhilfebedürftigkeit für den Unterhaltsbedarf auszugehen.
Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es jedoch, darzulegen, dass eine günstigere Versorgung des Elternteils möglich und angemessen ist. Die Unterbringung muss selbstredend für die Unterhaltsberechtigte zumutbar sein. Ihr obliegt auch die Darlegung-und Beweislast für den Lebensbedarf. Soweit dieser sozialhilferechtlich auf den Sozialhilfeträger übergeht, hat dieser den Bedarf darzustellen. Soweit der Unterhaltsverpflichtete in die Heimauswahl eingebunden wird und daher die vorhersehbaren Kosten voraussehen konnte, kann sich eine andere Bewertung ergeben.

(Vgl